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Herzlich Willkommen!
12.06.2023
Petition
Notarfachangestellte haben die Möglichkeit, mit geringem Aufwand und minimalem Risiko Testamente zu fälschen,
ohne Kenntnis ihrer Arbeitgeber*innen. Bei einem begründeten Verdacht auf Urkundenfälschung ist es dennoch
nicht gestattet, das von einem Nachlassgericht eröffnete notarielle Testament mit der beim Notariat
verbliebenen Ablichtung zu vergleichen.
Deshalb wird vom Gesetzgeber gefordert, § 18 Abs. 2 Bundesnotarordnung (BNotO) zu ergänzen: Nach dem Tod
einer Erblasserin oder eines Erblassers und nach der gerichtlichen Testamentseröffnung sollte den Nachkommen
das Recht auf Einsicht in die Notariatsfassung des Testaments (bzw. in die Teile dieser Fassung, die ihnen
bereits von der Gerichtsfassung vorliegen) eingeräumt werden - und zwar umgehend, ohne
Schweigepflichtentbindung durch die Aufsichtsbehörde und ohne Angabe von Gründen. Dies müsste das Recht
einschließen, gegen eine Gebühr eine Kopie der Notariatsfassung ausgehändigt zu bekommen.
Begründung
Gemäß § 18 Abs. 2 BNotO können Notar*innen nach dem Tod einer Erblasserin bzw. eines Erblassers nur durch
die Aufsichtsbehörde von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Grundsatzurteil vom 20. Juli 2020 entschieden, dass die
Aufsichtsbehörden zwar verpflichtet sind, die Notar*innen nach dem Tod einer Erblasserin / eines Erblassers
von ihrer Schweigepflicht zu befreien, doch die Notar*innen können dann selbst entscheiden, ob überhaupt und
auf welche Weise sie welche Auskunft zum Testament erteilen wollen. Die Konsequenzen:
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Notar*innen können nach Belieben Testamentsfälschungen (ihrer Angestellten) vertuschen.
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Erblasser*innen und Nachkommen sind entrechtet. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass eine etwaige
Testamentsfälschung aufgeklärt und korrigiert wird. Dies ist verfassungswidrig, denn es verstößt gegen
Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.”
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Die Sicherheit notarieller Testamente ist deutlich eingeschränkt, da potenzielle Täter*innen nicht mit einer
Kontrolle durch die Nachkommen rechnen müssen.
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. . . (weiterlesen).
Bei diesem Text handelt es sich um den Anfang einer Petition, die auf der Internet-Plattform
„openPetition” veröffentlicht wurde
(https://www.openpetition.de/petition/online/notarielle-testamente-sind-nicht-sicher-eine-kontrolle-zulassen).
Dort besteht die Möglichkeit, diese Petition online zu unterschreiben. Die gesammelten Unterschriften sollen
schließlich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages übergeben werden.
Man kann auch „nicht öffentlich” unterschreiben, sodass der Name nicht sichtbar ist. Informationen
hierzu finden sich in den
FAQ von openPetition.
Das Unterschreiben erfolgt in drei Schritten. Zunächst trägt man Namen plus E-Mail-Adresse ein und
bestätigt. Es öffnen sich weitere Eingabefelder bzgl. der Anschrift. Nach dem erneuten Bestätigen kann man
in einem dritten Schritt mehrere weitere Angaben machen und u. a. zwischen „öffentlich” und
„nicht öffentlich” wählen. Erst nach dem dritten Bestätigen ist der Vorgang abgeschlossen.
Jede Unterstützung ist willkommen!
21.05.2023
Am Beispiel einer Nachlassangelegenheit
Notarielle Testamente gelten als unantastbar. Will man sicherstellen, dass der Letzte Wille korrekt vollzogen wird, wendet
man sich an ein Notariat. Dort wird das Dokument erstellt und versiegelt. Anschließend wird es in die amtliche Verwahrung
des Nachlassgerichts gegeben, wo es nach dem Tod der Erblasserin und/oder des Erblassers eröffnet wird. In der Regel
verbleibt eine Ablichtung des Testaments in der Urkundensammlung des Notariats.
Dass dieses System auch Schwachstellen aufweist, zeigte sich in meinem Rechtsstreit mit dem Landgericht Münster
(LG Münster), den der Bundesgerichtshof (BGH) am 20. Juli 2020 entschieden hat. Rechtssicherheit wurde mit diesem
Urteil nicht geschaffen. Vielmehr gibt gerade auch dieses Urteil Anlass zu der Annahme, dass es in dieser
Angelegenheit nicht mit rechten Dingen bzw. mit rechtsstaatlichen Methoden zugegangen ist.
Einen Nachweis für eine Manipulation habe ich nicht, da ich an einer Beweiserhebung gehindert wurde. Somit kann ich
niemanden beschuldigen. Es muss aber gestattet sein, darauf hinzuweisen, dass ein begründeter Manipulationsverdacht
besteht und dass es sich hierbei eventuell nicht nur um einen Einzelfall handeln könnte. Denn es wurden Hinweise gefunden,
die darauf schließen lassen, dass möglicherweise jährlich zahlreiche Nachkommen um ihr Erbe betrogen werden, obwohl
in all diesen Fällen notarielle Testamente erstellt worden sind. Doch selbst bei einem begründeten Verdacht auf
Urkundenfälschung besteht kein Anspruch darauf, das vom Gericht eröffnete Testament mit der beim Notariat befindlichen
Ablichtung zu vergleichen. So das Grundsatzurteil des BGH.
Das gerichtliche Verfahren und dessen Umstände sollen nachfolgend dargestellt werden. Hierbei werden nach bestem
Wissen Vorgänge zusammengefasst, Argumentationen gekürzt und Formulierungen vereinfacht. Um eventuell zu Unrecht
Verdächtigte zu schützen, werden diverse Angaben zu Personen, Institutionen und Orten anonymisiert. Initiale und
Geschlechtsangaben werden teilweise ebenfalls geändert. So wird auch mit anderen Personen verfahren, die ein Anrecht
darauf haben, dass ihre Identität in der Öffentlichkeit nicht preisgegeben wird.
Zum leichteren Verständnis werden nur wenige Abkürzungen verwendet, bspw.: OLG = Oberlandesgericht. Die
angeführten Gesetze lassen sich im Anhang nachlesen. Dies gilt auch für relevante Textstellen aus zitierten
Urteilen, Beschlüssen, Kommentaren und Fachbeiträgen.
Dieser Beitrag richtet sich sowohl an diejenigen, die etwas vererben oder erben werden, als auch an diejenigen,
die bereits geerbt haben oder enterbt worden sind. Es soll aufgezeigt werden, was einem widerfahren kann, wenn man
die Unantastbarkeit notarieller Testamente in Frage stellt.
. . . (weiterlesen).
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